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Stichwort English Beschreibung
Angehörige des Mieters tenant's relatives Nahe Familienangehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) sowie Hausangestellte oder Pflegepersonal dürfen vom Mieter dauerhaft in die Mietwohnung aufgenommen werden. Der Mieter muss dazu nicht die Erlaubnis des Vermieters einholen. Er sollte den Vermieter jedoch zumindest über den Zuwachs informieren – dies ist zwecks Berücksichtigung der korrekten Personenanzahl bei der Nebenkostenabrechnung erforderlich.

Eine Überbelegung der Wohnung darf der Vermieter untersagen. Soll ein nichtehelicher Lebensgefährte in die Mietwohnung aufgenommen werden, ist die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Die Gerichte gehen jedoch davon aus, dass der Mieter in der Regel einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis hat (BGH, Az. VIII ZR 371/02). In der Praxis hat der Vermieter vor Gericht daher kaum Chancen, mit einer Untersagung des Einzugs durchzukommen.

Verstirbt der Mieter, treten seine Angehörigen nach § 563 BGB automatisch an seiner Stelle in den Mietvertrag ein, wenn sie mit ihm im gleichen Haushalt leben. Auf diese Weise können auch Personen, die den Mietvertrag nicht mit unterschrieben haben, zu Vertragspartnern werden. An erster Stelle stehen dabei Ehe- oder Lebenspartner. Treten diese nicht in den Mietvertrag ein, werden statt dessen die Kinder des Mieters zu neuen Mietvertragspartnern. Auch andere Familienangehörige und sogar nicht mit dem Mieter verwandte Personen treten in den Mietvertrag ein, wenn kein Vertragsbeitritt von Ehe- oder Lebenspartnern stattfindet. Bei allen ist Voraussetzung, dass sie zusammen mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten Haushalt gelebt haben. Nachdem die genannten Personen vom Tod des Mieters erfahren haben, haben sie einen Monat Zeit, dem Vermieter gegenüber zu erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Eine solche Erklärung hat zur Folge, dass der Eintritt als nicht erfolgt gilt. Bei mehreren Personen kann jede für sich diese Erklärung abgeben. Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen wichtigen Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Person des Eingetretenen hat. Er kann den Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er vom endgültigen Eintritt dieser Person erfahren hat, außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Auch eine Vertragsfortsetzung mit nicht im gleichen Haushalt lebenden Erben des Mieters ist möglich.

Wird die Mietwohnung in Wohneigentum umgewandelt und verkauft, gilt die gesetzliche Kündigungsschutzfrist nicht nur für den Mieter selbst, sondern auch für seine Angehörigen. Der Bundesgerichtshof entschied so in einem Fall, bei dem die Tochter der Mieterin bereits seit Jahren mit in der Wohnung ihrer Mutter gelebt hatte. Nach deren Ableben wurde die Wohnung veräußert.

Der neue Eigentümer forderte den Auszug der Tochter, da diese bei Umwandlung keine Mieterin gewesen sei. Der BGH entschied, dass die Tochter durch den Tod ihrer Mutter per Gesetz in das Mietverhältnis eingetreten sei und damit in den Genuss der dreijährigen "Schonfrist" des § 577 a BGB vor Eigenbedarfskündigungen komme (Az. VIII ZR 26/03).